Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

Ralf Brinkmann GmbH
Alfred-Nobel-Straße 13
D-41515 Grevenbroich

A. Allgemeines

1. Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit. Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde unwiderleglich mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen einverstanden.

2. Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht.

3. Vor oder bei Abschluss des Vertrages getroffene Nebenabreden bedürfen in jedem Fall zu
ihrer Wirksamkeit unseres schriftlich erklärten Einverständnisses.

4. Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die von der internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.

B. Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise verstehen sich "ab Werk" ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung, soweit auf der Auftragsbestätigung nichts anderes definiert wurde. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.

2. Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

C. Lieferung, Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

2. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Im Falle der Abholung durch den Kunden geht die Gefahr bereits mit Anzeige der Versandbereitschaft über.

D. Stornierungen

Im Fall des unberechtigten Rücktritts des Kunden vom Vertrag sind wir berechtigt, bis zu 20 % des Verkaufspreises als Aufwandsentschädigung für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten zu verlangen. Unsere Berechtigung, im Einzelfall einen nachgewiesenen höheren Schadensersatz zu fordern, wird dadurch nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass im Einzelfall ein geringerer Bearbeitungsaufwand als die Pauschal von 20 % entstanden ist. Bereits gefertigte Sonderbauteile sind nicht stornierbar und müssen entsprechend vom Kunden voll übernommen werden.

E. Lieferzeit

1. Verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu liefernden technischen Angaben. Nach Vertragsabschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfanges verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.

3. Der Kunde kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungs- schwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind, oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.

5. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges - einzelne Tage bruchteilig -, höchstens 5 % des Vertragswerts..

F. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bereits bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

2. Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Liefergegenstand gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Kommt der Kunde mit einer Zahlungsfrist oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug oder verhält er sich in sonstiger Weise vertragswidrig, so sind wir zur Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Ist unser Kunde gewerbsmäßig mit dem Weiterverkauf der Liefergegenstände beschäftigt, so ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung wird uns bereits jetzt die Forderung aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe unseres Rechnungswertes abgetreten. Wir nehmen die Abtretungserklärung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6. Wird Eigentumsvorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, vom Kunden weiterverkauft, so wird uns bereits jetzt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises abgetreten. Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware erfolgen stets für uns, ohne dass wir damit eine Verpflichtung übernehmen. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Verbindung mit von Dritten gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, der von uns gelieferten Ware zu der neuen Sache.

7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

G. Aufstellung und Montage

Soweit zum Lieferumfang die Aufstellung und Montage gehören, gelten folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen, wie Gerüste, Hebezeug und Werkzeug allgemeiner Art sowie die erforderlichen Bedarfsgegen- stände und -stoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Brennstoffe, Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) in unmittelbarer Nähe der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene, verschließbare Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich Heizung, Beleuchtung und sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und das Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Hilfspersonal, wie Handlanger, und wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schweißer, Elektriker und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer für erforderlich erachteten Zahl. Das Hilfspersonal steht dem Montageleiter des Lieferers für die ganze Dauer der Montagearbeiten zur Verfügung und hat dessen Anordnungen zu folgen.
f) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten
sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungs- gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein. Bei Innenaufstellung müssen Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, Türen und Fenster eingesetzt und vom Lieferer etwa vorgeschriebene Wandöffnungen zum
Hereinbringen größerer Montageteile vorgesehen sein.
3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonal zu tragen.
4. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals und die zur Montage erforderlichen Materialien sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
6. Soweit die Montage im Gesamtpreis inbegriffen oder ein Montage - Festpreis vereinbart ist, werden vom Besteller verursachte Wartezeiten und andere zusätzliche Aufwendungen nach den jeweils gültigen Montage - Preislisten abgerechnet.

H. Gewährleistung und Mängelrüge

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.

2. Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung (Nacherfüllung). In diesem Fall übernehmen wir die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Bei Fehlschlagen auch der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises bzw. Werklohns (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache bzw. des Werkes nur unerheblich mindert. Eine Nachbesserung gilt im Regelfall nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

Kommen wir mit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist dieselben Rechte geltend machen. § 440 BGB und unsere Haftung nach Abschnitt G Ziff. 2 und 3 dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben unberührt.

3. Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne von § 443 BGB muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden, soweit es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.

4. Eine Gewährleistung scheidet aus, wenn unser Liefergegenstand eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, verändert worden ist, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler hierauf zurückzuführen ist.

5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Ablieferung der Kaufsache bzw. bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht, wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Bauteile, die aufgrund ihrer normalen Abnutzung einem Verschleiß unterliegen.

6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Betrag der Nachbesserungskosten wird hierdurch nicht berührt.

I. Haftung

1. Schadensersatzansprüche wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich Folgeschäden – ausgeschlossen.

2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für ausdrückliche schriftliche Garantien sowie in allen Fällen, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung.

J. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz in 41515 Grevenbroich.

2. Die Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der internationalen Kaufrechtsgesetze.

K. Änderungen, Unwirksamkeitsklausel

1. Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.

2. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

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